OGH 10 Ob 35/20z
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Nein. Bei einer reinen Stundung bleibt die Forderung zwar fällig, Sie können sie aber vorübergehend nicht geltend machen. Solange dieser Aufschub dauert, steht die Verjährungsfrist still. Auch ein in der Rechnung eingeräumtes Zahlungsziel wirkt so.
Nein. Wird nur mehr oder weniger geschuldet, eine Bedingung oder Frist hinzugefügt, die Verzinsung geändert oder Ratenzahlung vereinbart, bleibt der Hauptgegenstand gleich. Der alte Vertrag besteht weiter. Der Wille, ihn zu ersetzen, wird nicht vermutet.
Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.
Eine Stundung ist die nachträgliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, den Zahlungszeitpunkt hinauszuschieben. Sie setzt daher voraus, dass die Zahlung bereits fällig war und Sie in Verzug sind. Das gilt auch für jene Form, bei der die Fälligkeit bestehen bleibt und der Gläubiger die Forderung bloß später geltend macht.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Ja. Wenn Ihnen ein Unternehmer nachträglich einen Zahlungsaufschub gewährt, ist diese Stundung ein Zahlungsaufschub im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes. Die Schutzbestimmungen für solche Kreditierungen gelten dann auch für Sie.
Für Hypothekar- und Immobilienkredite von Verbrauchern, die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen oder gewährt wurden, gilt das Verbraucherkreditgesetz in seiner damaligen Fassung. Die spätere Novelle wirkt sich auf solche Verträge nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 28.01.2020, 38 Cg 52/17k-45
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.06.2020, 6 R 40/20z-49
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
78 Absätze, 23.209 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2021
Geschäftszahl
10Ob35/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die beklagte Partei A***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 21.857,45 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2020, GZ 6 R 40/20z-49, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. Jänner 2020, GZ 38 Cg 52/17k-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.489,86 EUR (darin 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).