ABGB § 904
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Setzt die Ermittlung des Entgelts nach der Art des Geschäfts eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraus, wird das Entgelt erst mit einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Vorher müssen Sie also nicht zahlen.
Ist weder eine Zahlungsfrist noch ein Zahlungstag vereinbart, geraten Sie erst in Verzug, wenn der Gläubiger gemahnt hat. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, sie muss nur erkennen lassen, dass die Leistung gefordert wird. Ob schon die Übersendung einer Rechnung eine Mahnung ist, hängt von den Umständen des Falls ab.
Sie schiebt in aller Regel nur hinaus, wann die Forderung eingefordert werden darf. Fällig bleibt die Schuld trotzdem. Das gilt vor allem dann, wenn die Stundung erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.
Steht im Vertrag keine Frist für die Leistung, wird nicht ohne weiteres sofort geschuldet. Zuerst ist zu versuchen, die Frist aus der Natur der Sache zu bestimmen.
Ohne unnötigen Aufschub heißt: Es darf nur so viel Zeit vergehen, wie es die Sache und der gewöhnliche Ablauf nötig machen. Auch Treu und Glauben bestimmen mit, welcher Aufschub nötig ist. Fällig wird die Leistung dann mit Ihrer Aufforderung.
Nein. Ist in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass bei fristgerechter Zahlung ein bestimmter Betrag die Schuld tilgt, bei Verzug aber deutlich mehr zu zahlen ist, löst eine ganz geringfügige Nichterfüllung diese höhere Zahlungspflicht nicht aus. Bei größeren Verzögerungen gilt das nicht; eine Verspätung von zwölf Tagen ist damit nicht zu vergleichen.
Eine Betriebskosten- oder Abgabenschuld ist spätestens dann fällig, wenn der Vermieter sie selbst zahlen muss. Ist kein Zeitpunkt vereinbart und sagt auch kein Gesetz etwas dazu, entscheidet die Natur der Leistung; sonst tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein. Meist ist die Rechnungslegung an den Vermieter der maßgebliche Zeitpunkt.
Wann eine Leistung fällig ist, richtet sich zuerst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wobei der Zweck des Vertrags eine wichtige Rolle spielt, und nach dem Gesetz. Ergibt sich daraus nichts, entscheidet die Natur der Leistung. Erst wenn auch das versagt, ist ohne unnötigen Aufschub zu leisten.
Nein. Bei einer reinen Stundung bleibt die Forderung zwar fällig, Sie können sie aber vorübergehend nicht geltend machen. Solange dieser Aufschub dauert, steht die Verjährungsfrist still. Auch ein in der Rechnung eingeräumtes Zahlungsziel wirkt so.
Ja. Wenn Sie Zahlung binnen vierzehn Tagen verlangen, ist darin das geringere Begehren auf Ratenzahlung bereits enthalten. Das Gericht darf die Zahlungszeit daher festsetzen, ohne über Ihren Antrag hinauszugehen.