Zählt beim Streit über den Vertrag der Wortlaut oder die Absicht?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Der Ausgangspunkt ist immer das, was tatsächlich erklärt wurde. Jede Seite darf einer Erklärung den Sinn geben, den diese nach der Lage der Dinge notwendigerweise für sie haben musste. Der Buchstabe allein entscheidet aber nicht, denn auch die Absicht der Beteiligten ist zu erforschen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 24.11.2021 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Wenn auch bei Vertragsauslegung nicht am Buchstaben zu kleben ist, so muss doch zunächst vom erklärten Ausdruck ausgegangen werden; denn jeder Vertragspartner ist berechtigt, der Erklärung den Sinn beizumessen, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für ihn haben musste.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Primäre Wortauslegung.OGH 8 Ob 504/89, 29.03.1990
- Es darf jedoch die Buchstabeninterpretation bei Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Die Absicht der Parteien ist im buchstäblichen Sinn des Ausdrucks keineswegs nachrangig.OGH 7 Ob 657/87, 29.10.1987
- VolkswagenversicherungsdienstOGH 7 Ob 40/79, 04.10.1979
- Sofern dieser klar und deutlich ist.OGH 7 Ob 31/74, 07.03.1974
- Dabei sind alle Umstände heranzuziehen, um die Bedeutung der Worte richtig erfassen zu können.OGH 5 Ob 106/73, 13.06.1973
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Auslegung der Parteiabsicht durch Heranziehung der vor Vertragsabschluss von den Parteien abgegebenen Erklöärungen.OGH 8 Ob 226/65, 21.09.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 7 Ob 140/21w, 24.11.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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