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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.11.2021 · Fall aus Tirol

OGH 7 Ob 140/21w

Worum es ging: Welche Pflichten hat mein Vertragspartner neben der Hauptleistung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Neben der eigentlichen Hauptleistung bestehen in der Regel weitere Pflichten, die eine reibungslose Abwicklung ermöglichen sollen. Besonders wichtig sind darunter die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Beide Seiten müssen ihre Leistungen so erbringen, dass die andere Seite weder an der Person noch an ihren Sachen geschädigt wird.

Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.

Der Ausgangspunkt ist immer das, was tatsächlich erklärt wurde. Jede Seite darf einer Erklärung den Sinn geben, den diese nach der Lage der Dinge notwendigerweise für sie haben musste. Der Buchstabe allein entscheidet aber nicht, denn auch die Absicht der Beteiligten ist zu erforschen.

Dann kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung verstehen musste. Nicht die innere Vorstellung dessen, der erklärt hat, entscheidet, sondern der Sinn, den die Worte für die andere Seite haben mussten.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.

Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.

Ursache ist jeder Umstand, den man nicht wegdenken kann, ohne dass der Ablauf ein anderer gewesen wäre. Dieser natürliche Zusammenhang ist notwendige Voraussetzung dafür, dass jemandem die Folgen zugerechnet werden. Er allein genügt aber nicht immer.

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.

Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.

Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.

Ein schwereres Verschulden wird nicht vermutet. Absicht müssen Sie als Geschädigter immer beweisen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilt dagegen das Gericht nach der Lage des Falls.

Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.

Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.

Wenn Sie eine zweifelhafte Schuld verbindlich anerkannt haben, ja. Ein solches Anerkenntnis schafft eine eigene neue Verpflichtung, die unabhängig davon gilt, ob die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Voraussetzung ist, dass Sie damit tatsächlich eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollten.

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Beim Vergleich geben beide Seiten etwas nach, beim Anerkenntnis gibt nur eine Seite nach und gesteht das bezweifelte Recht zu. Beides sind Verträge, mit denen eine unklare Lage endgültig festgelegt wird. Das Anerkenntnis setzt voraus, dass der Erklärende unabhängig vom bisherigen Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte.

Wenn Sie nur mitteilen, dass nach Ihrem Wissen eine Forderung besteht, geben Sie damit bloß eine Wissenserklärung ab. Daraus entsteht keine neue Verpflichtung. Im Streitfall ist eine solche Erklärung nur ein Beweismittel, das Sie durch andere Beweise widerlegen können.

Bietet die Versicherung eine Regulierung an, gilt das im Zweifel nicht als eigenes Anerkenntnis dem Grunde nach. Aus dem Angebot allein können Sie also nicht ableiten, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht bereits zugestanden hat.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Wer sich vertragswidrig verhält, muss jenen Schaden ersetzen, den er verursacht hat und der auch vorhersehbar war. Verursacht ist jeder Umstand, ohne den der Schaden nicht eingetreten wäre.

Im Zivilverfahren genügt für den Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur in besonderen Fällen verlangt.

Zuerst ist zu prüfen, ob derjenige, der haften soll, den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein Verhalten ist ursächlich, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre. Man denkt das Verhalten also weg und fragt, ob der Schaden dann entfällt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 1311 ABGB § 1313a ABGB § 879 KSchG Art. 1 ZPO § 52

Entscheidungstext

116 Absätze, 31.962 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.2021

Geschäftszahl

7Ob140/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* V.a.G., *, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. A* M*, 2. P* GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Andreas Fink, Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, und deren Nebenintervenienten Ing. D* N*, vertreten durch Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen 337.625,88 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Mai 2021, GZ 1 R 52/21p-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2021, GZ 10 Cg 86/19s-48, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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