Zählt beim Vertrag der Wortlaut oder das Gemeinte?
betrifft Vertragspartner, Konsumenten, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Bei einem schriftlichen Vertrag ist zuerst der Wortlaut maßgeblich, sofern er klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der Text die Absicht der Beteiligten nicht richtig wiedergibt, wird nach dem wirklichen Willen gefragt und der Vertrag ergänzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Zunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ergänzende Vertragsauslegung kann in zwei Fällen Platz greifen: Einerseits ist der Vertrag zu ergänzen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt. Andererseits im Fall einer nachträglich hervorgekommenen, planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (Vertragslücke, vgl RS0017758).OGH 4 Ob 142/17m, 21.11.2017
- Hier: Treuhandverhältnis.OGH 8 Ob 87/06m, 18.04.2007
- Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen.OGH 8 Ob 87/06m, 18.04.2007
- Dann, wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Parteien zurückzugreifen.OGH 8 Ob 87/06m, 18.04.2007
- Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluß der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen.OGH 2 Ob 36/98b, 27.01.1998
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- Zunächst ist vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, soweit nicht der aus der Vertragsformulierung hervorleuchtende Wille der Parteien ein anderes Ergebnis zeitigt.OGH 1 Ob 540/92, 19.02.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017791 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 27.
- OGH 1 Ob 72/24f, 25.06.2024
- OGH 7 Ob 14/22t, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 72/21k, 28.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 58/18t, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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