Zählt nur das, was im Vertrag geschrieben steht?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (85 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung der redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag, wonach die Vermieterin mit der Mieterin ein Einvernehmen herstellen wird, wenn Betriebsflächen im Einzelausmaß von mehr als 500 m² für Herrenbekleidung und/oder Damenbekleidung und/oder Kinderbekleidung zur Vergabe gelangen sollten.OGH 1 Ob 120/25s, 30.09.2025
- Die praktische Handhabe einer Bestimmung in AGB ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Klauseln in diesem Sinn vereinbart wurde (Auslegung aufgrund der tatsächlichen Übung).OGH 4 Ob 4/23a, 22.10.2024
- hier: Auslegung eines GemeinderatsbeschlussesOGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024
- Keine ausreichende Bescheinigung des Anspruchs im Sinn von § 390 Abs 1 EO, wenn aufgrund der im Rahmen eines Sicherungsverfahrens vorgenommenen Vertragsauslegung, die allein auf der Basis des Inhalts von Urkunden und ohne umfassende Berücksichtigung des von den Parteien vorgetragenen Verhaltens der Vertragsteile sowie des behaupteten Parteiwillens erfolgte, der Anspruch aus den bescheinigten Tatsachen rechtlich nicht ableitbar ist.OGH 7 Ob 16/23p, 22.03.2023
- Hier: Auslegung eines Unterhaltsvergleiches.OGH 2 Ob 62/22i, 06.09.2022
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- Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts per E-Mail; keine hinreichend bestimmte Erklärung.OGH 1 Ob 63/18y, 17.07.2018
- Verpflichtungserklärungen wie Garantien oder Bürgschaften, mit denen vertraglich die persönliche Haftung für eine fremde Schuld übernommen wird, sind nach §§ 914 ff ABGB auszulegen.OGH 10 Ob 82/16f, 13.09.2017
- Ist ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu.OGH 1 Ob 221/10x, 31.03.2011
- Hier: Auslegung einer Währungskonvertierungsvereinbarung. Es wurde der Bank das Recht eingeräumt, aus wirtschaftlich determinierten Überlegungen Währungskonvertierungsanträge abzulehnen.OGH 7 Ob 28/08f, 12.03.2008
- Der Vertrag ist im Zusammenhalt mit den Gesprächen zwischen den Parteien so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.OGH 7 Ob 28/08f, 12.03.2008
- Hier: Begriff „Zufahrtsstraße".OGH 8 Ob 163/06p, 18.04.2007
- Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren.OGH 8 Ob 163/06p, 18.04.2007
- Es ist also dann nicht allein der Text der Urkunde, sondern auch das andere Erklärungsverhalten maßgeblich.OGH 8 ObA 34/05s, 06.10.2005
- Es ist also nicht allein das entscheidend, was schriftlich geäußert wurde.OGH 8 Ob 29/03b, 20.03.2003
- Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine gemischte Frage (Quaestio mixta), bei der zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist.OGH 10 Ob 299/00v, 22.05.2001
- Hier: Bürgschaftserklärung.OGH 1 Ob 326/98b, 23.02.1999
- Unter Parteiabsicht ist nicht irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern der redlicherweise zu unterstellende Geschäftszweck zu verstehen.OGH 4 Ob 296/97a, 28.10.1997
- Ziel der (einfachen) Auslegung ist die Feststellung der "Absicht der Parteien"; haben die Vertragschließenden den eingetretenen Problemfall nicht geregelt, so ist der Vertrag ergänzend auszulegen.OGH 4 Ob 2094/96m, 14.05.1996
- Einfache Vertragsauslegung, wenn der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet.OGH 1 Ob 533/95, 27.02.1995
- Hier: "Erschließungskosten" und "Anliegeleistungen".OGH 6 Ob 756/81, 21.04.1982
- Frage, wann die Festlegung der Bebauungsbedingungen gegeben ist.OGH 2 Ob 502/81, 30.06.1981
- Ein Ausdruck ist in erster Linie so zu verstehen, wie er von den Vertragspartnern übereinstimmend gebraucht wurde.OGH 4 Ob 312/78, 07.03.1978
- Insbesondere soll ein zweifelhafter Vertrag so erklärt werden, dass er keinen Widerspruch enthalte (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV 1, 405).OGH 5 Ob 72/74, 03.04.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017797 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 85.
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 120/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 4/23a, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 14/24k, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 108/23b, 31.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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