Zählt beim Vertrag nur der Wortlaut oder auch die Umstände?
betrifft Vertragspartner, Konsument, Unternehmer, Arbeitnehmer
Bei der Auslegung eines Vertrags kommt es nicht nur auf den Wortlaut an. Auch die objektiven Umstände, unter denen der Vertrag zustande kam und die Erklärungen abgegeben wurden, sind zu berücksichtigen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Bei der Auslegung des Vertragsinhaltes und der Ermittlung der Willensübereinstimmung der Parteien sind auch objektive Umstände, die der Vertragserrichtung und den Erklärungen zugrunde lagen, zu beachten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 7/94, 26.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017857 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 32/22x, 30.08.2022
Im Gesetz
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