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Muss das Gewollte überhaupt im Vertragstext angedeutet sein?

betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017741 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 31.

Im Gesetz

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