Zählt, was im Vertrag draufsteht, oder was gemeint war?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter, Unternehmer
Für die rechtliche Art eines Vertrags kommt es nicht darauf an, wie ihn die Parteien benannt haben. Entscheidend ist, welche Wirkungen sie mit dem Vertrag erreichen wollten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Für die Rechtsnatur des Vertrages ist nicht dessen Bezeichnung durch die Parteien als Mietvertrag, sondern die Absicht der Vertragschließenden hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend (MietSlg 17129).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bezeichnung als Pachtvertrag, obgleich ein Mietvertrag vorlag.OGH 2 Ob 133/11i, 22.12.2011
- Insgesamt ist auch nicht auf die Bezeichnung des Vertrages beziehungsweise der Tätigkeit, sondern auf den tatsächlichen Inhalt und die Gestaltung des Vertragsverhältnisses abzustellen.OGH 9 ObA 7/00w, 14.06.2000
- Hier: Bürgschaft oder Garantievertrag.OGH 2 Ob 304/98i, 12.11.1998
- Für die rechtliche Qualifikation eines gesetzlich nicht geregelten atypischen Vertragsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses an. (Abbauvertrag)OGH 1 Ob 614/93, 19.04.1994
- Hier: ArbeitsvertragOGH 9 ObA 292/88, 05.04.1989
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Franchise - VertragOGH 7 Ob 695/88, 19.01.1989
- Hier: Konsulent oder AngestellterOGH 9 ObA 165/87, 11.05.1988
- Hier: Drittfinanzierter Kauf; "Kreditvertrag"OGH 3 Ob 631/85, 04.12.1985
- Hier: "Untermieter - Miete"OGH 7 Ob 552/82, 21.10.1982
- Hier: Zahlungen, "zusätzlich" zu dem im Mietvertrag festgelegten Mietzins: Mietzins.OGH 6 Ob 530/82, 17.02.1982
- Wenn eindeutig feststeht, daß der Vertrag dem bezeichneten Vertragstypus nicht unterstellt werden kann.OGH 1 Ob 738/81, 02.12.1981
- PachtvertragOGH 7 Ob 67/78, 15.02.1979
- Es kommt nur auf den Inhalt des Vertrages und seine rechtliche Würdigung an.OGH 6 Ob 752/78, 07.12.1978
- WiederkaufsrechtOGH 7 Ob 563/78, 20.04.1978
- Hier: Bürgschaft oder SchuldbeitrittOGH 1 Ob 568/76, 07.04.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 39.
- OGH 1 Ob 146/25i, 11.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 197/24p, 19.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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