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Zählt, was im Vertrag draufsteht, oder was gemeint war?

betrifft Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter, Unternehmer
Für die rechtliche Art eines Vertrags kommt es nicht darauf an, wie ihn die Parteien benannt haben. Entscheidend ist, welche Wirkungen sie mit dem Vertrag erreichen wollten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (39 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Für die Rechtsnatur des Vertrages ist nicht dessen Bezeichnung durch die Parteien als Mietvertrag, sondern die Absicht der Vertragschließenden hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend (MietSlg 17129).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 39.

Im Gesetz

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