Zählt der Wortlaut oder das, was wir wirklich gemeint haben?
betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Bürgen, Käufer
Auch wenn für eine Erklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, schadet eine bloße Falschbezeichnung nicht. Haben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte als Vertragsinhalt, auch wenn im Text etwas anderes steht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Auch für eine formbedürftige Willenserklärung gilt der Grundsatz, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schadet; sie ist somit ungeachtet des Wortlautes der förmlichen Erklärung und ihres normativen Verständnisses entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig. Als Vertragsinhalt gilt daher, was beide Parteien gewollt haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Grundsatz gilt auch bei mietrechtlicher Befristungsvereinbarungen.OGH 2 Ob 196/11d, 22.12.2011
- Die allgemeinen Auslegungsregeln gelten auch für formpflichtige Geschäfte.OGH 4 Ob 35/10s, 13.07.2010
- Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat darin ihre Grenze, dass sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muss.OGH 8 Ob 388/97k, 07.10.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017280 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 1 Ob 150/25b, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 67/24k, 28.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 65/23d, 18.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 122/21s, 02.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 73/20a, 18.06.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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