Darf das Gericht eine Lücke im Vertrag selbst ausfüllen?
betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Unternehmer, Käufer
Ja, aber nur im Rahmen dessen, was Sie beide gewollt haben. Gefragt wird, welche Lösung redliche und vernünftige Vertragspartner unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen, des verfolgten Zwecks und der Übung im Verkehr vereinbart hätten. Fehlt eine Einigung überhaupt oder hätten Sie unter diesen Umständen anders oder gar nicht abgeschlossen, ist eine Ergänzung nicht möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 15.06.2016 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Grenze richterlicher Vertragsergänzung ist der Mangel der Einwilligung im Sinne des § 869 oder die Erkenntnis, dass die Parteien den Vertrag unter solchen Umständen nicht oder anders geschlossen hätten. Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte ist zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet.OGH 7 Ob 42/16a, 15.06.2016
- Die ergänzende Vertragsauslegung findet dort ihre Grenze, wo der Inhalt einer Erklärung die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht mehr in vertretbarer Weise deckt.OGH 2 Ob 629/90, 19.12.1990
- Hier: "Ambulatoriumsvereinbarung" betrifft Zahnarzt - Behandlungsstühle.OGH 8 Ob 578/88, 16.06.1988
- Es kommt wesentlich darauf an, wie die Parteien ihre beiderseitigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen versucht haben. Die sich auf Grund aller Umstände ergebenden Wertungen der Parteien sind zu Ende zu denken und es ist das herauszufinden, was beide Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt und akzeptiert hätten.OGH 6 Ob 527/84, 30.10.1985
- Hier: Schiffsreise mit Segelschiff.OGH 5 Ob 755/82, 01.02.1983
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: SchmiermittelbezugsvertragOGH 5 Ob 732/81, 18.01.1983
- Dabei sind die Interessen beider Vertragspartner zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 550/76, 29.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 39.
- OGH 7 Ob 42/16a, 15.06.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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