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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.06.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 42/16a

Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.

Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Ja, aber nur im Rahmen dessen, was Sie beide gewollt haben. Gefragt wird, welche Lösung redliche und vernünftige Vertragspartner unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen, des verfolgten Zwecks und der Übung im Verkehr vereinbart hätten. Fehlt eine Einigung überhaupt oder hätten Sie unter diesen Umständen anders oder gar nicht abgeschlossen, ist eine Ergänzung nicht möglich.

Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.

Eine Streitverkündung wird nach der allgemeinen Bestimmung für einfachere Schriftsätze verrechnet, also nach dem niedrigeren Ansatz. Der höhere Ansatz für umfangreichere Schriftsätze steht dafür nicht zu.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Ja. Nur wenn Ihr Vertrag Sie vor Konkurrenz schützt und der Vermieter dagegen verstößt, können Sie den Mietzins mindern oder ganz entfallen lassen, sofern der Geschäftserfolg erheblich zurückgeht. Neue Konkurrenz im Umfeld ohne eine solche Zusage zählt zu Ihrem Unternehmerrisiko.

Umsatzeinbußen durch neue Konkurrenzbetriebe in der Umgebung gehören zu Ihrem unternehmerischen Risiko, soweit sie vorhersehbar waren. Ohne eine besondere Gestaltung des Mietvertrags berechtigen sie Sie nicht, den Mietzins zu mindern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 863 MRG § 2

Entscheidungstext

54 Absätze, 17.841 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Geschäftszahl

7Ob42/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Feststellung, über die Revisionen der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2015, GZ 14 R 100/15x-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 21. April 2015, GZ 10 C 318/14i-13, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Punkt 2 (Feststellungsbegehren) dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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