Zählt, was ich gemeint habe, oder was im Schreiben steht?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer
Steht eine rechtsgeschäftliche Erklärung in einer Urkunde, kommt es nicht darauf an, was Sie damit gemeint haben. Maßgeblich ist, welche Bedeutung Ihr Vertragspartner der Erklärung nach ihrem Wortlaut und nach dem Zweck des Geschäfts beimessen musste.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Bei Beurteilung der Tragweite einer in einer Urkunde abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es nicht darauf an, was die Partei bei Angabe der Erklärung gewollt hat, sondern allein darauf, welche Bedeutung der Vertragsgegner der Erklärung seines Partners nach deren Wortlaut unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes beilegen mußte (so schon 5 Ob 324, 344/60).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unbeachtlichkeit einer Erklärung eines Vertragsteiles gegenüber einem Dritten.OGH 8 Ob 525/79, 06.03.1980
- Ohne daß es auf eine davon abweichende Auffassung des anderen Vertragspartners, die dieser nicht zum Ausdruck beachte, und die auch sonst nicht erkennbar war, ankommt.OGH 4 Ob 129/76, 11.01.1977
- Unbefangener ErklärungsempfängerOGH 7 Ob 802/76, 02.12.1976
- "freie Betriebsvereinbarung"OGH 4 Ob 63/75, 13.01.1976
- Bei objektiver BeurteilungOGH 7 Ob 226/74, 28.11.1974
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Auf eine damit nicht übereinstimmende subjektive Auffassung des Erklärenden oder des Annehmenden kommt es nicht an.OGH 4 Ob 20/73, 20.03.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017823 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 46.
- OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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