Zum Inhalt springen

Zählt, was ich gemeint habe, oder was im Schreiben steht?

betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer
Steht eine rechtsgeschäftliche Erklärung in einer Urkunde, kommt es nicht darauf an, was Sie damit gemeint haben. Maßgeblich ist, welche Bedeutung Ihr Vertragspartner der Erklärung nach ihrem Wortlaut und nach dem Zweck des Geschäfts beimessen musste.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 21.11.2022 (46 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Bei Beurteilung der Tragweite einer in einer Urkunde abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es nicht darauf an, was die Partei bei Angabe der Erklärung gewollt hat, sondern allein darauf, welche Bedeutung der Vertragsgegner der Erklärung seines Partners nach deren Wortlaut unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes beilegen mußte (so schon 5 Ob 324, 344/60).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017823 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 46.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Wortlaut und Absicht im Vertrag
Vertragsrecht · Auslegung eines Vertrags
Vertragsrecht · Auslegung nach dem Empfängerhorizont
Vertragsrecht · Auslegung eines schriftlichen Vertrags
Vertragsrecht · Umstände bei der Auslegung