Kann ich mich neben dem Vertragstext auch auf meine Aussage stützen?
betrifft Kläger, Beklagter, Vertragspartner
Ja. Bieten Sie zum Inhalt der Vereinbarung nicht nur die Urkunde, sondern auch Ihre Einvernahme als Beweis an, behaupten Sie damit, dass die Urkunde nicht die einzige Erkenntnisquelle ist. Solange nicht erwiesen ist, dass sich der Inhalt nur aus der Urkunde ergibt, wird der Vertragsinhalt als Tatsachenfrage geklärt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Wenn sich eine Partei zum Beweis für den Inhalt ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf Parteienvernehmung beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes. (Daher ist in einem solchen Fall und solange nicht erwiesen ist, dass der Vertragsinhalt nur aus der Urkunde hervorgeht, die Vertragsauslegung nicht rechtliche Beurteilung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haben die Vorinstanzen (ausschließlich) Urkunden ausgelegt und daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, liegt insofern eine (grundsätzlich) revisible rechtliche Beurteilung vor.OGH 4 Ob 202/08x, 20.01.2009
- Im Rahmen der Rechtsrüge greift die Urkundeninterpretation nur dort Platz, wo nicht eine abweichende - bei Verträgen übereinstimmende - Parteienabsicht nachgewiesen wurde.OGH 8 ObA 192/02x, 19.09.2002
- Da zur Auslegung der dem Vertrag zugrundeliegenden Absicht der Parteien keine anderen Beweismittel als die Urkunden selbst herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass diese die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes sind.OGH 6 Ob 159/01b, 23.08.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017842 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 4 Ob 73/16p, 30.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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