Kann ich die Auslegung meines Vertrags weiter bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Vertragspartner
Die Auslegung einer Urkunde ist eine Rechtsfrage. Was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, ist dagegen eine Beweisfrage. Über die inhaltliche Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Nur die Auslegung einer Urkunde ist rechtliche Beurteilung, die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage. Über die materielle (innere) Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung.OGH 2 Ob 88/26v, 23.06.2026
- Die Beurteilung einer Urkunde nach ihrem Wortsinn, somit nach ihrem objektiven Erklärungswert, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.OGH 8 Ob 55/17x, 24.08.2017
- Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine quaestio mixta (so bereits 10 Ob 299/00v = RS0017797 [T11]).OGH 3 Ob 26/17w, 07.06.2017
- Hier: Bestimmung des Empfängers anhand der Frachtbriefe.OGH 7 Ob 199/14m, 26.11.2014
- Hier: Auslegung eines Anlegerzertifikats.OGH 4 Ob 40/13f, 18.06.2013
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verfahren über den Einspruch nach § 15 ff LiegTeilG.OGH 5 Ob 134/11h, 07.10.2011
- Haben die Vorinstanzen (ausschließlich) Urkunden ausgelegt und daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, liegt insofern eine (grundsätzlich) revisible rechtliche Beurteilung vor.OGH 4 Ob 202/08x, 20.01.2009
- Hier: Berufungsgericht weicht ohne Beweiswiederholung von erstgerichtlicher Feststellung zum Parteiwillen ab.OGH 3 Ob 105/08z, 03.09.2008
- Hier: Auslegung einer „Haftungsentlassung".OGH 8 Ob 26/07t, 16.01.2008
- Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Hier: Dass der handschriftliche Zusatz auf der Vertriebspartnervereinbarung vom 17. 5. 1999 vom Geschäftsführer der Beklagten genehmigt wurde und sich nach dem Parteiwillen auf die Software „Office-Line" bezog, ist das Ergebnis der Würdigung der Vorinstanzen von Partei-und Zeugenaussagen und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen.OGH 6 Ob 152/05d, 06.10.2005
- Unter der Voraussetzung, dass zur Frage des Parteiwillens bei Abschluss einer Vereinbarung keine Aussagen vorliegen, betrifft die Urkundenauslegung rechtliche Beurteilung.OGH 8 Ob 40/03w, 22.05.2003
- Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zu Grunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Dem Tatsachenbereich ist insbesondere der Schluss von bestimmten Lebenssachverhalten auf die Parteienabsicht zuzuordnen.OGH 1 Ob 66/01i, 30.03.2001
- Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde allein aus deren Text gehört zur rechtlichen Beurteilung.OGH 8 ObA 192/97m, 13.11.1997
- Ohne unmittelbare Erforschung des Vertragsverständnisses der Parteien, das das Erstgericht auf Grund von über die Urkunde hinausgehenden Beweisergebnissen seiner Entscheidung zugrunde legte, fehlte dem Berufungsgericht, das keine Beweiswiederholung durchgeführt hatte, für die erst subsidiär vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung die Grundlage.OGH 10 Ob 515/95, 20.06.1995
- Auch die Frage, ob jemand im Vertrauen auf bestimmte Umstände handelt (hier: Veräußerung eines Grundstückes im Vertrauen auf die Wirkungen eines Flächenwidmungsplans).OGH 7 Ob 643/87, 24.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 52.
- OGH 2 Ob 88/26v, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 16/24x, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/21s, 05.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 37/17g, 30.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/17w, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 214/16a, 26.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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