OGH 4 Ob 73/16p
Worum es ging: Muss das Gericht Beweise hören, obwohl der Vertrag klar ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Behauptet jemand, die Parteien hätten etwas anderes gewollt, als in der Urkunde steht, muss das Gericht zuerst die dafür angebotenen Beweise aufnehmen und dazu Feststellungen treffen. Erst wenn sich kein übereinstimmender Wille feststellen lässt, wird der Text durch Auslegung ermittelt.
Ja. Bieten Sie zum Inhalt der Vereinbarung nicht nur die Urkunde, sondern auch Ihre Einvernahme als Beweis an, behaupten Sie damit, dass die Urkunde nicht die einzige Erkenntnisquelle ist. Solange nicht erwiesen ist, dass sich der Inhalt nur aus der Urkunde ergibt, wird der Vertragsinhalt als Tatsachenfrage geklärt.
Nur teilweise. Wie eine Urkunde nach der redlichen Verkehrsauffassung zu verstehen ist, kann überprüft werden. Haben die unteren Gerichte aber eine bestimmte Absicht der Beteiligten festgestellt, ist das eine Frage der Beweiswürdigung und dem Obersten Gerichtshof entzogen.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.
Eine Tatsache. Der Schluss von bestimmten Umständen darauf, dass jemand etwas wusste, wollte oder beabsichtigte, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Beim Obersten Gerichtshof können Sie das deshalb nicht mehr bekämpfen.
Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 30.09.2015, 1 C 890/13p-22
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 17.12.2015, 22 R 381/15f-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 473a ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Geschäftszahl
4Ob73/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. Dr. M***** A*****, 2. Mag. E***** A*****, vertreten durch Dr. Erich Greger und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in Oberndorf, gegen die Beklagten 1. J***** E*****, 2. C***** E*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Anerkennung, Duldung und Zustimmung (Streitwert 8.000 EUR), über die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2015, GZ 22 R 381/15f-26, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 30. September 2015, GZ 1 C 890/13p-22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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