OGH 8 ObA 32/22x
Worum es ging: Welche Umstände zählen, wenn ein Vertrag ausgelegt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.
Bei der Auslegung eines Vertrags kommt es nicht nur auf den Wortlaut an. Auch die objektiven Umstände, unter denen der Vertrag zustande kam und die Erklärungen abgegeben wurden, sind zu berücksichtigen.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Eine Gebietskörperschaft wie eine Stadt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist damit selbst kollektivvertragsfähig und kann für die Arbeitsverhältnisse ihrer Bediensteten einen Kollektivvertrag abschließen.
Eine Ärztekammer ist von der Gegenseite nicht unabhängig und auch nicht frei von ihr. Sie ist deshalb nicht kollektivvertragsfähig und darf den besonderen arbeitsrechtlichen Feststellungsantrag nicht stellen.
Das besondere arbeitsrechtliche Feststellungsverfahren eignet sich nur für Sachverhalte, aus denen sich eindeutige Rechtsfolgen ergeben. Die Gerichte sollen unbestimmte Gesetzesbegriffe nicht allgemein und losgelöst vom Einzelfall abgrenzen, etwa durch eine feste Obergrenze für eine nur vorübergehende Beschäftigung.
In diesem Verfahren werden keine Gutachten zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen erstattet. Das Gericht denkt sich auch keine möglichen Fallgruppen aus. Es entscheidet nur im Rahmen der gestellten Anträge und nur so weit, wie der behauptete Sachverhalt das trägt.
Im besonderen Feststellungsverfahren kann nicht bloß abstrakt geklärt werden, wie eine Bestimmung des Kollektivvertrags zu verstehen ist. Dasselbe gilt für eine Bestimmung des einzelnen Arbeitsvertrags, etwa über die Art der zu leistenden Arbeiten.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.
Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.
Ein Feststellungsantrag setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Recht oder ein Rechtsverhältnis strittig ist. Streiten Sie dagegen nur darüber, wie sich der Sachverhalt zugetragen hat, wird der Antrag abgewiesen.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ASGG § 50 ASGG § 54 ArbVG § 7 ZPO § 228
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.154 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Geschäftszahl
8ObA32/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Ärztekammer für Tirol, Kurie der angestellten Ärzte, 6020 Innsbruck, Anichstraße 7/IV, vertreten durch Burmann em-Wallnöfer-Suitner-Auer Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Land Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung, 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der Antragstellerin, es werde festgestellt, dass hinsichtlich der angestellten Ärztinnen und Ärzte am LKH Hall in Tirol, die
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