Was gilt, wenn ein Wort im Vertrag unklar ist?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Mieter, Unternehmer
Führt der buchstäbliche Sinn nicht weiter, wird erforscht, was die Parteien tatsächlich beabsichtigt haben. Erst danach wird der Vertrag ergänzt oder berichtigt. Der Wortlaut ist unmaßgeblich, wenn er die Absicht der Parteien erweislich unrichtig wiedergibt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 31.07.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Versagt die Auslegung des in einem Vertrag gebrauchten Ausdruckes nach seinem buchstäblichen Sinn, so ist die Absicht der Parteien zu erforschen und schließlich der Vertrag zu ergänzen bzw zu korrigieren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks wird unmaßgeblich, wenn er die Absicht der Parteien erweislich unrichtig wiedergibt.OGH 7 Ob 691/89, 14.12.1989
- Hier: Vertragsurkunde gibt nach ihrem Inhalt objektiv Anlaß zu Zweifeln über ihren grundsätzlichen Aussagegehalt.OGH 6 Ob 686/83, 09.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 108/23b, 31.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 58/18t, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Auslegung eines schriftlichen Vertrags
Vertragsrecht · Wortlaut bei der Vertragsauslegung
Vertragsrecht · Auslegung unklarer Vertragsbestimmungen
Vertragsrecht · Wortlaut und Absicht im Vertrag
Vertragsrecht · Übereinstimmender Wille geht dem Wortlaut vor