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Gelten dieselben Regeln auch für Akkreditiv und Inkasso?

betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Bank
Bankgarantie, Dokumentenakkreditiv und Dokumenteninkasso haben gemeinsam, dass das Zahlungsversprechen der Bank vom Grundgeschäft losgelöst ist. Für alle gelten daher dieselben Anforderungen, wenn wegen Rechtsmissbrauchs doch Einwendungen zugelassen werden sollen. Ein gerichtliches Zahlungsverbot setzt somit voraus, dass missbräuchlich oder arglistig abgerufen wird und dies eindeutig und klar nachgewiesen wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Den Bankgeschäften der Bankgarantie, des Dokumentenakkreditives und des Dokumenteninkassos ist die Abstraktheit des Zahlungsversprechens der Bank gegenüber dem Valutaverhältnis gemeinsam. Es gelten daher für alle diese Bankgeschäfte dieselben von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für die Bejahung eines Einwendungsdurchgriffes kraft Rechtsmißbrauches. Ein Zahlungsverbot an die Inkassobank, deren Auftraggeber der Verkäufer selbst (und nicht eine Einreicherbank) ist, durch einstweilige Verfügung setzt daher im Interesse der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs voraus, daß der Auftraggeber den inkassierten Kaufpreis rechtsmißbräuchlich oder arglistig abruft und dieser Mißbrauch eindeutig und evident (liquid) vom Antragsteller nachgewiesen wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017989 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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