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Steht mir eine betriebliche Vergünstigung zu, die ich nie beanspruchte?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ja, wenn sie im Betrieb allgemein gewährt wird. Entscheidend ist nicht, ob alle Begünstigten sie in Anspruch genommen haben, sondern ob sie jedem gewährt wurde, der darum ansuchte. Dann dürfen auch Sie damit rechnen, sie in derselben Lage unter denselben Voraussetzungen zu bekommen; beweisen müssen Sie diese Übung allerdings selbst.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.03.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Für das Vorliegen einer allgemein verbindlichen betrieblichen Übung ist nicht wesentlich, ob alle durch diese begünstigten Dienstnehmer die Begünstigung beanspruchten, sondern ob jenen Dienstnehmern, die darum ansuchten, sie auch tatsächlich gewährt wurden, sodaß der sich auf die jahrelange betriebliche Übung berufende Dienstnehmer - selbst wenn er noch nie davon Gebrauch machte - damit rechnen konnte, in der gleichen Situation die Begünstigung unter den gleichen Voraussetzungen wie seine Kollegen zu erhalten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Widerruf sozialer Vergünstigungen

Ja, wenn es sich um eine Begünstigung handelt, die aus sozialen Gründen auch anderen Personengruppen gewährt wird. Solche Vorteile sind kein Teil des Entgelts aus Ihrem Arbeitsvertrag und daher widerruflich, selbst nach jahrzehntelanger Gewährung.

günstig für Arbeitgeber Verbot der Besserstellung von Betriebsräten

Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.

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