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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 137/18i

Worum es ging: Wird eine jedes Jahr gezahlte Prämie zum festen Anspruch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zahlt der Arbeitgeber eine Leistung regelmäßig, ohne ausdrücklich zu betonen, dass sie freiwillig und jederzeit widerrufbar ist, kann daraus ein fester Anspruch entstehen. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Betrachtung vom Verhalten des Arbeitgebers haben mussten. Was der Arbeitgeber innerlich wollte, zählt dabei nicht.

Ja, wenn sie im Betrieb allgemein gewährt wird. Entscheidend ist nicht, ob alle Begünstigten sie in Anspruch genommen haben, sondern ob sie jedem gewährt wurde, der darum ansuchte. Dann dürfen auch Sie damit rechnen, sie in derselben Lage unter denselben Voraussetzungen zu bekommen; beweisen müssen Sie diese Übung allerdings selbst.

Gewährt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen regelmäßig und ohne Vorbehalt an alle Arbeitnehmer und zeigt er damit klar, dass er sich auch für die Zukunft binden will, wird das Teil der einzelnen Arbeitsverträge. Das gilt auch für Personen, die erst später eingestellt werden. Auch sie dürfen davon ausgehen, die im Betrieb üblichen Vergünstigungen unter denselben Voraussetzungen zu bekommen.

Gewährt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen regelmäßig und ohne Vorbehalt an alle Arbeitnehmer und bringt er damit unzweideutig zum Ausdruck, dass er sich auch für die Zukunft verpflichten will, entsteht eine betriebliche Übung. Durch die stillschweigende Zustimmung der Arbeitnehmer wird sie Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.

Ja, wenn es sich um eine Begünstigung handelt, die aus sozialen Gründen auch anderen Personengruppen gewährt wird. Solche Vorteile sind kein Teil des Entgelts aus Ihrem Arbeitsvertrag und daher widerruflich, selbst nach jahrzehntelanger Gewährung.

Ja, unter Umständen. Auf das Bestehen einer Wohlfahrtseinrichtung als solche können Sie nicht vertrauen. Leistungen mit Entgeltwert, die nicht offenkundig nur der Belegschaft als Ganzes zugutekommen, wie es etwa beim Betriebsausflug oder beim Werkskindergarten der Fall ist, können aber Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags werden. Voraussetzung ist, dass Sie nach den Umständen auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers vertrauen durften.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ArbVG § 95

Entscheidungstext

60 Absätze, 28.820 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Geschäftszahl

9ObA137/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen 789 EUR sA und Feststellung (Interesse: 1.750 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2018, GZ 6 Ra 47/18f-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 2018, GZ 43 Cga 159/17g-16, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 544,62 EUR (darin 90,77 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 678,94 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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