OGH 10 Ob 9/16w
Worum es ging: Wie genau muss ein Angebot die Leistung beschreiben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.
Grundsätzlich nein: Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner erweitert Ihre Haftung nicht. Haben Sie die Aufstockung aber selbst als Vertreter des Hauptschuldners bewirkt und der Bank erklärt, ein ergänzender Vertrag sei wegen der kurzen Überziehung nicht nötig, können Sie sich auf diese Grenze nicht berufen.
Nein. Die schriftliche Erklärung muss nicht den vollen Inhalt Ihrer Haftung wiedergeben. Es genügt, dass die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung aus der Urkunde hervorgehen. Was gemeint war, darf auch aus den Umständen erschlossen werden, muss aber in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck kommen.
Ja. Eine Bürgschaft für einen betraglich noch nicht feststehenden Kredit ist grundsätzlich wirksam. Solche Haftungen sind im Wirtschaftsleben üblich, etwa für künftig fällige Sozialversicherungsbeiträge. Eine Begrenzung nach Ihrem Ausscheiden aus einer Gesellschaft gilt nur, wenn sie im Text der Bürgschaft steht.
Nein. Ihre Erklärung als Bürge muss nicht mit bestimmten Worten abgegeben werden. Es genügt, dass aus ihr deutlich erkennbar ist, für welche Schuld Sie einstehen; weiter als bis dorthin reicht Ihre Haftung aber nicht.
Nein. Was die Beteiligten gewollt haben, zählt nur, wenn es im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung wenigstens irgendeine Grundlage hat. Ob der Umfang der Haftung dort gerade noch ausreichend angedeutet ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 16.12.2015, 10 R 85/15y-78
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1346 ABGB § 1347 ABGB § 1353 ABGB § 869 ABGB § 915 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 12.274 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Geschäftszahl
10Ob9/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Arch. DI C*****, 2. Mag. Arch. G*****, beide *****, beide vertreten durch Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien (ehemals 1. Z***** HotelbetriebsgesmbH, *****,) 2. A*****, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. Dr. K*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) 99.606,91 EUR sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei (Revisionsinteresse 42.393,91 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2015, GZ 10 R 85/15y-78, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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