Ist ein Vertrag ungültig, wenn er nur zum Schein geschlossen wurde?
betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Käufer, Verkäufer
Ja, aber nur dann, wenn beide Seiten überhaupt kein Geschäft abschließen wollten. War ein Teil wirklich gewollt und nur ein anderer Teil zum Schein vereinbart, gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit. Sollte mit dem Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden, wird dieses nach seinem wahren Inhalt beurteilt und ist insoweit wirksam.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Nichtig ist ein Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- (Insbesondere aus Steuergründen eingegangene) Scheingeschäfte sind zwar hinsichtlich des vordergründig zu Tage tretenden Inhalts nichtig, im Falle eines gewollten verdeckten (dissimulierten) anderen Geschäfts aber nach dessen wahrer Beschaffenheit zu beurteilen und insoweit wirksam.OGH 9 ObA 131/09v, 15.12.2009
- Wurde aber ein Teil des Geschäftes wirklich gewollt und nur ein anderer Teil zum Schein geschlossen, dann gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit.OGH 4 Ob 503/91, 26.02.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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