Wann ist ein Geschäft nur ein Schein?
betrifft Vertragsparteien, Dritte, Behörden
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Seiten einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll. Sie erzeugen dann bewusst nur den äußeren Anschein eines Vertrags, ohne dass die damit verbundenen Wirkungen eintreten sollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (verneinte) Anwaltshaftung wegen unterlassenem Einwand eines Scheingeschäfts. Anstellung/Anmeldung der Ehegattin als Ordinationsgehilfin.OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024
- Hier: „Vereinbarung“ eines Vorkaufsrechts als Scheingeschäft.OGH 9 Ob 22/22h, 27.04.2022
- Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien einverständlich schon bei Geschäftsabschluss die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen.OGH 2 Ob 185/14s, 02.07.2015
- Hier: Vereinbarung einer Gegenleistung, die nur der Finanzbehörde gegenüber vorgetäuscht werden sollte.OGH 9 Ob 6/08k, 20.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018149 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 10 ObS 96/24a, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 132/17b, 30.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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