Zum Inhalt springen

Genügt es, wenn nur einer den Vertrag nicht ernst gemeint hat?

betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Dritte
Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten übereinstimmend wollten, dass die Erklärung nicht gelten soll. Nur dann wirkt der Vertrag nicht, weil ihn niemand gewollt und niemand auf ihn vertraut hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

§ 916 ABGB setzt die übereinstimmende Absicht beider Parteien voraus, eine Willenserklärung dem anderen gegenüber nur zum Schein abzugeben. Nur in einem solchen Fall wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft nicht, weil es ja nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Voraussetzungen eines Scheinvertrags
Vertragsrecht · Begriff des Scheingeschäfts
Vertragsrecht · Scheingeschäft und seine Nichtigkeit
Vertragsrecht · Beweislast beim Scheingeschäft
Vertragsrecht · Scheingeschäft und Rechte Dritter