Wird ein Vertrag zum Schein, wenn wir ihn später nicht anwenden?
betrifft Vertragsparteien, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Dritte
Ein Scheingeschäft setzt voraus, dass beide Seiten das schon beim Abschluss so wollten. Vereinbaren Sie erst später, von einem Vertrag keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch zu machen, wird er dadurch nicht zum Scheingeschäft. Dasselbe gilt für eine nur zum Schein erklärte Auflösung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ein nichtiges Scheingeschäft setzt gemeinsamen dolus bei Vertragsabschluss voraus. Hingegen macht die nachträgliche Vereinbarung der Vertragspartner, von einem Vertrag keinen oder nur beschränkten Gebrauch zu machen, den Vertrag nicht zum Scheingeschäft. Dies gilt auch für zum Schein erfolgte Vertragsauflösung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (verneinte) Anwaltshaftung wegen unterlassenem Einwand eines Scheingeschäfts. Anstellung/Anmeldung der Ehegattin als Ordinationsgehilfin.OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018121 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 10 ObS 96/24a, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 132/17b, 30.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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