Wann ist ein Vertrag ein bloßer Scheinvertrag?
betrifft Vertragsparteien, Behörden, Dritte, Unternehmer
Ein Scheinvertrag liegt vor, wenn eine Erklärung mit Einverständnis des Vertragspartners nur zum Schein abgegeben wird. Beide müssen das schon beim Zustandekommen beabsichtigt haben. Solche Verträge werden vor allem geschlossen, um Behörden zu täuschen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss; Scheinverträge werden insbesondere zur Täuschung von Behörden geschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Scheingeschäften gilt das verdeckte Geschäft.OGH 3 Ob 75/06k, 27.06.2006
- Scheingeschäfte werden häufig zur Täuschung Dritter geschlossen.OGH 3 Ob 75/06k, 27.06.2006
- Maßgeblich ist nicht die Art des Umgehungsmotivs, sondern allein die Absicht, das Rechtsgeschäft bloß zum Schein abzuschließen, wer auch immer dadurch getäuscht werden soll.OGH 4 Ob 8/04m, 16.03.2004
- Hier: Mietvertrag.OGH 3 Ob 318/98f, 26.05.1999
- Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, da es ja nicht gewollt ist.OGH 8 Ob 585/85, 21.11.1985
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Eine in der Absicht der Vertragsparteien gelegene Täuschung der Behörden oder dritter Personen wird wohl in der Regel vorhanden sein, ist aber nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Scheingeschäftes.OGH 7 Ob 624/80, 02.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 96/24a, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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