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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.07.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 8/24v

Worum es ging: Genügt es, wenn nur einer den Vertrag nicht ernst gemeint hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten übereinstimmend wollten, dass die Erklärung nicht gelten soll. Nur dann wirkt der Vertrag nicht, weil ihn niemand gewollt und niemand auf ihn vertraut hat.

Ein Scheingeschäft setzt voraus, dass beide Seiten das schon beim Abschluss so wollten. Vereinbaren Sie erst später, von einem Vertrag keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch zu machen, wird er dadurch nicht zum Scheingeschäft. Dasselbe gilt für eine nur zum Schein erklärte Auflösung.

Wer behauptet, es liege ein Scheingeschäft vor, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Entscheidend ist dabei, was die Beteiligten tatsächlich beabsichtigt haben.

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Seiten einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll. Sie erzeugen dann bewusst nur den äußeren Anschein eines Vertrags, ohne dass die damit verbundenen Wirkungen eintreten sollen.

Eine Anmeldung zur Sozialversicherung begründet für sich allein noch kein Arbeitsverhältnis. Dasselbe gilt für den Abzug der Lohnsteuer. Beides kann aber ein Anzeichen dafür sein, dass ein Arbeitsverhältnis besteht.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Wenn Sie den Anspruch im Prozess anerkennen, ist das eine reine Prozesshandlung. Das Gericht darf dann weder auf einen anderen, nicht erklärten Willen Rücksicht nehmen noch prüfen, ob der Anspruch inhaltlich zu Recht besteht.

Ein im Prozess abgegebenes Anerkenntnis können Sie nicht widerrufen und nicht anfechten; das Gericht prüft die Sache dann nicht mehr inhaltlich. Welche Absicht Sie damit verfolgt haben, spielt keine Rolle. Für den Lauf der Rechtsmittelfrist kommt es nur darauf an, dass ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Wenn Sie Ihren Vertreter wegen eines Versäumnisses auf Schadenersatz klagen, prüft das Gericht, wie das frühere Verfahren ausgegangen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das damalige Gericht wohl entschieden hätte, sondern darauf, wie richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Das kann auch nur für eine Teilfrage gelten.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Ein Urteil, das nur auf einer Erklärung der Parteien beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrunde liegt, ist genauso rechtskräftig wie ein Urteil nach einem vollen Verfahren. Es entfaltet daher dieselbe Bindungswirkung für spätere Verfahren.

Beim Verkauf eines Betriebs gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich von selbst auf den Erwerber über. Das lässt sich vermeiden, indem die Arbeitsverhältnisse beim bisherigen Betriebsinhaber bleiben und dieser die Arbeitnehmer dem Erwerber überlässt. Zulässig ist das jedenfalls dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen und die Lösung für sie günstiger ist als der Übergang.

Das Verbot überraschender Entscheidungen bedeutet nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vorher bekannt geben muss. Anderes gilt nur dann, wenn wichtige Tatsachen noch gar nicht vorgebracht wurden.

Klagen Sie Ihren früheren Anwalt, muss das Gericht überlegen, wie der frühere Prozess bei ordentlicher Vertretung ausgegangen wäre. Dabei geht es nicht nur um Rechtsfragen, sondern auch um Tatsachen, und das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es dafür aufnimmt. Zugrunde zu legen ist der Sachverhalt, der dem früheren Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts vorgelegen wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 12.795 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Geschäftszahl

1Ob8/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, vertreten durch die Laback Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. W*, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 212.446,92 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 178.246,92 EUR sA und Feststellung) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2023, GZ 11 R 253/23s-128, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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