Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 31/24k
Worum es ging: Wie lange muss ich auf eine ausstehende Zustimmung warten?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Ihre Vereinbarung noch von einem Gremium der Gegenseite genehmigt werden muss, sind Sie bis dahin einseitig gebunden. Dauert Ihnen das zu lange, können Sie eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, endet Ihre Bindung, ohne dass Sie eigens zurücktreten müssen.
Solange eine Abtretung nicht wirksam zustande gekommen ist, unterbricht eine Klage des neuen Gläubigers die Verjährung nicht. Eine spätere Genehmigung wirkt zwar zwischen den Beteiligten zurück, aber nicht gegenüber Dritten. Eine bereits eingetretene Verjährung wird dadurch nicht mehr beseitigt.
Die Regel, dass ein Geschäft bis zur Genehmigung in der Schwebe bleibt, gilt nicht nur für Minderjährige. Sie ist sinngemäß auf alle anderen Fälle anzuwenden, in denen jemand nur beschränkt allein handeln darf.
Hat ein Bürgermeister ohne die nötige Vertretungsmacht unterschrieben, ist das Geschäft zunächst in der Schwebe und nicht wirksam. Es kann aber nachträglich genehmigt werden und wird dadurch gültig. Dass der Beschluss erst später gefasst wurde, schadet nicht.
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Zielt sie vor allem darauf ab, einen unbeteiligten Dritten zu belasten, ist sie ohne dessen Zustimmung unwirksam. Das Gericht hat diese Unwirksamkeit von sich aus zu beachten.
Ja, wenn der Vertretene sie nachträglich genehmigt. Die Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht wirkt auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück und kann auch schlüssig erfolgen. Bei einer Kündigung muss sie allerdings noch vor dem Kündigungstermin vorliegen.
Wer ohne Vollmacht für einen anderen handelt, bindet diesen grundsätzlich nicht. Das Geschäft ist zunächst unwirksam. Der Vertretene kann es aber nachträglich noch genehmigen und damit wirksam machen.
Leistungen, die in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wurden, können durch eine spätere Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch rückwirkend verringert werden. Das gilt auch dann, wenn die frühere Vereinbarung dabei nachträglich verbindlich ausgelegt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Linz, 30.06.2023, 36 Cga 16/23f-8
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.03.2024, 11 Ra 53/23b-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1016 ABGB § 865 ABGB § 879 ASGG § 54 ArbVG § 29
Entscheidungstext
44 Absätze, 19.098 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9ObA31/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Mag. Herbert Böhm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Ö*, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (§ 54 Abs 1 ASGG), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 2024, GZ 11 Ra 53/23b-17, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Linz vom 30. Juni 2023, GZ 36 Cga 16/23f-8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.883,40 EUR (darin 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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