Zum Inhalt springen

Bekomme ich Insolvenzgeld, wenn ich der Firma selbst Geld gab?

günstig für Insolvenzfonds betrifft Arbeitnehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer, Insolvenzverwalter
Nein. Der Fonds soll Gesellschaftern nicht das Finanzierungsrisiko ihres Unternehmens abnehmen. Eine Vereinbarung, mit der das Risiko im Insolvenzfall bewusst auf den Fonds verschoben wird, ist nichtig, soweit daraus Ansprüche gegen den Fonds abgeleitet werden. Das gilt auch, wenn Sie diese Folge nur in Kauf genommen haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (32 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin einen Kredit in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, gewährte, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018227 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 32.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Insolvenz · Stehenlassen von Lohnansprüchen
Insolvenz · Weiterarbeiten ohne Lohnzahlung
Arbeitsrecht · Zweck des Insolvenz-Ausfallgeldes
Insolvenz · Absicherung des Entgelts bei Insolvenz
Insolvenz · Zuwarten und Insolvenz-Ausfallgeld