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Darf der Verkäufer mein anderes Geschäft als Ersatzkauf anrechnen?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Nein. Der säumige Verkäufer kann nicht von sich aus bestimmen, dass ein Geschäft, das Sie mit einem Dritten geschlossen haben, als Ersatzbeschaffung gilt und der Schadensberechnung zugrunde gelegt wird. Ein Geschäft, das schon vor Ihrem Rücktritt abgeschlossen wurde, darf dafür erst recht nicht herangezogen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Es steht dem Verkäufer auch nicht zu, von sich aus irgendein Geschäft, das der Käufer mit einem Dritten geschlossen hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Um so weniger kann der säumige Verkäufer vor dessen Vertragsrücktritt abgeschlossenes Rechtsgeschäft als Deckungsgeschäft herangezogen und bei der Schadensberechnung berücksichtigt wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018231 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Erfüllung oder Ersatz der Mehrkosten

Nein. Sie haben die Wahl zwischen Erfüllung samt Ersatz des Verspätungsschadens und Rücktritt samt Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Halten Sie ausdrücklich am Vertrag fest, können Sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nicht daneben verlangen, auch wenn Sie damit einen Stillstand Ihres Betriebs vermieden haben. Das Verlangen nach Ersatz der Differenz gilt dann auch nicht als stillschweigender Rücktritt.

günstig für Verkäufer Abbruch von Vertragsverhandlungen

Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.

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