Endet ein internationaler Kaufvertrag durch die Vertragsverletzung von selbst?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Händler
Nein. Dem UN-Kaufrecht liegt der volle Schadensausgleich zugrunde, eine Vertragsverletzung hebt den Vertrag aber niemals von selbst auf. Sie müssen die Aufhebung mit einer einseitigen Erklärung an den Vertragspartner geltend machen; an eine Form ist diese nicht gebunden. Aus der Erklärung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass Sie am Vertrag nicht festhalten wollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-Kaufrechtsübk nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Art 75 und 76 UN-Kaufrechtsübk. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt.OGH 4 Ob 159/11b, 22.11.2011
- Der im Schreiben des Rechtsvertreters enthaltene Hinweis, der Kläger werde nach - fruchtlosem - Verstreichen der Nachfrist Vertragsleistungen der Beklagten ablehnen, ist durchaus als Erklärung, (dann) den Vertrag aufzuheben, zu verstehen.OGH 1 Ob 292/99v, 28.04.2000
- Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will.OGH 1 Ob 292/99v, 28.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104937 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 26/23i, 23.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1323
- ABGB § 1331
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