Kann ein bereits gelebter Dauervertrag rückwirkend beseitigt werden?
betrifft Mieter, Vermieter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vertragspartner
Grundsätzlich nein. Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, wirkt eine Auflösung nur für die Zukunft, weil die Rückabwicklung sonst sehr schwierig wäre und Rechte Dritter berührt würden. Rückwirkend wird nur aufgelöst, wenn Arglist im Spiel war oder wenn keine Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, kann der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst werden (ablehnend MietSlg XXIX/15 = EvBl 1978/66).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Tatsächlich ausgeübter Verwaltervertrag mit nachfolgender, rückwirkend wirksamer Aufhebung der Verwalterbestellung.OGH 5 Ob 193/17v, 20.11.2017
- Hier: Schulausbildungsvertrag.OGH 6 Ob 257/08z, 17.12.2008
- Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll.OGH 6 Ob 257/08z, 17.12.2008
- Für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc reicht bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten.OGH 6 Ob 257/08z, 17.12.2008
- § 920 ABGB ist auf Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beendigung nur noch mit Wirkung ex nunc möglich ist, wenn sie bereits in das Abwicklungsstadium getreten sind.OGH 8 Ob 86/06i, 30.11.2006
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- Hier: Auftragsverhältnis.OGH 1 Ob 308/97v, 28.07.1998
- Hier: Irrtumsanfechtung.OGH 2 Ob 131/97x, 26.06.1997
- Die Auflösung mit Wirkung ex tunc wird bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt sind, nur bei Arglist (SZ 63/100) und in jenen Fällen, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, bejaht (JBl 1990, 321; 1 Ob 2169/96v).OGH 2 Ob 131/97x, 26.06.1997
- Hier: LizenzvertragOGH 7 Ob 515/95, 27.01.1995
- Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade in diesen Fällen die in § 877 ABGB als notwendige Folge einer rückwirkenden Vertragsauflösung vorgesehene Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist und überdies durch eine Anfechtung ex tunc in Rechte Dritter eingegriffen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Diese Grundsätze müssen umso mehr dann gelten, wenn das betreffende Dauerschuldverhältnis, bereits (ex nunc) beendet worden ist.OGH 4 Ob 141/84, 28.01.1986
- Die erst in der Klagebeantwortung zu erblickende Auflösungserklärung kann nicht in die Vergangenheit wirken.OGH 3 Ob 540/81, 07.10.1981
- Irrtumsanfechtung eines Bestandvertrages.OGH 5 Ob 633/79, 23.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018363 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 1 Ob 122/18z, 26.09.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 193/17v, 20.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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