OGH 5 Ob 193/17v
Worum es ging: Kann ein bereits gelebter Dauervertrag rückwirkend beseitigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich nein. Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, wirkt eine Auflösung nur für die Zukunft, weil die Rückabwicklung sonst sehr schwierig wäre und Rechte Dritter berührt würden. Rückwirkend wird nur aufgelöst, wenn Arglist im Spiel war oder wenn keine Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung bestehen.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Ja. Die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters gehören zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Darüber entscheidet die Mehrheit; die Entscheidung kann auch im Umlaufweg getroffen werden. Ein Mitspracherecht für Außenstehende kann nicht wirksam vereinbart werden.
Meist nicht. Rückwirkend aufgelöst wird ein Dauerschuldverhältnis nur dann, wenn trotz des bereits eingetretenen Beginns keine Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn mit der Abwicklung noch gar nicht begonnen wurde.
Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Die Mehrheit darf einen Beschluss über die laufende Verwaltung auch dann durchsetzen, wenn er anfechtbar ist oder bereits angefochten wurde. Die Fragen, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind, werden nicht vorweg als Vorfrage geprüft. Geklärt werden muss nur, ob der Beschluss überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist.
Nur das Unaufschiebbare, und das längstens bis ein neuer Verwalter bestellt ist. Ab dessen Bestellung muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit enthalten. Einzelne Pflichten bleiben aber bestehen: Er muss weiterhin Rechnung legen, auch über die Rücklage.
Ein wirksamer Beschluss, den Verwaltungsvertrag zu kündigen, ist sofort vollziehbar und macht die Kündigung vorläufig wirksam. Wurde bereits ein neuer Verwalter bestellt, muss sich der bisherige Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und erhält dafür kein Honorar. Nur wenn der Beschluss rückwirkend für unwirksam erklärt wird, steht ihm ein Entgelt zu, soweit er leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Die Eigentümergemeinschaft ist an ihre eigenen Beschlüsse nicht gebunden. Sie kann einen endgültig wirksamen Beschluss durch einen neuen Beschluss widerrufen oder ändern.
Nein. Dauerverträge, die bereits erfüllt werden, können nicht rückwirkend beseitigt werden. Wird der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Wiederbestellung der bisherigen Hausverwaltung nachträglich aufgehoben, gilt nichts anderes: Der Vertrag fällt nicht rückwirkend weg.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Steyr, 14.02.2017, 14 Msch 14/14b-55
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 14.07.2017, 1 R 77/17t-65
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1025 AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.889 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob193/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers G* K*, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in Linz, gegen die Antragsgegner 1. S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Josef Hofer, M.B.L.-Hsg, Mag. Dr. Thomas Humer, LL.M., Rechtsanwälte in Wels, sowie 165 weitere Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 34 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 14. Juli 2017, GZ 1 R 77/17t-65, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 14. Februar 2017, GZ 14 Msch 14/14b-55, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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