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Kann ich von einem laufenden Dauervertrag noch zurücktreten?

betrifft Konsument, Unternehmer, Mieter, Vermieter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Bei Verträgen, die laufend erfüllt werden, können Sie nach dem Beginn der Leistung nicht mehr wegen einer Verspätung zurücktreten. Der Rücktritt steht Ihnen dann nicht mehr offen. Das gilt, sobald die laufende Leistung einmal begonnen hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Bei Dauerschuldverhältnissen ist nach Beginn der Dauerleistung ein Rücktritt wegen Verzug nicht mehr möglich (so ZBl 1928,194; vgl auch 2 Ob 629/52 = MietSlg 2228).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

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