Wirkt die Auflösung eines Dauervertrags auch für die Vergangenheit?
betrifft Vertragspartner, Mieter, Unternehmer, Konsumenten
Meist nicht. Rückwirkend aufgelöst wird ein Dauerschuldverhältnis nur dann, wenn trotz des bereits eingetretenen Beginns keine Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn mit der Abwicklung noch gar nicht begonnen wurde.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 193/17v, 20.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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