Wie wird mein Schaden nach dem Rücktritt berechnet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen.OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024
- Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten.OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024
- Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt).OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Das Erfüllungsinteresse umfasst alles, was der Gläubiger hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.OGH 7 Ob 515/95, 27.01.1995
- Dieser Ersatzanspruch des Gläubigers umfasst neben dem Differenzschaden auch alle Auslagen, die dem Zurücktretenden im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft erwachsen sind.OGH 7 Ob 696/87, 21.01.1988
- Das Erfüllungsinteresse besteht im Geldwert der Gegenleistung. Besitzt die Gegenleistung einen Marktpreis, so kann der Gläubiger zwischen der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung wählen. Der Differenzanspruch, der gleichfalls konkret oder abstrakt berechnet werden kann, besteht in der Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustausches entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung des Gläubigers.OGH 5 Ob 157/73, 24.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018454 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 10 Ob 22/24v, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Berechnung eines Schadens gilt der Grundsatz, dass Vorteile gegenzurechnen sind. Was Sie durch das schädigende Ereignis an Vorteilen erlangt haben, mindert also Ihren Ersatz.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.