OGH 5 Ob 168/21y
Worum es ging: Welcher Zeitpunkt zählt bei der Berechnung meines Schadens?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verglichen wird Ihre Vermögenslage bei rechtzeitiger Erfüllung mit jener nach dem Ausbleiben der Leistung. Die Zeitpunkte dürfen Sie nicht frei wählen: Maßgeblich sind einerseits die vertragsgemäße Abwicklung, andererseits der Moment, in dem die Verzögerung erkennbar und weiteres Zuwarten unzumutbar war. Sie dürfen den Rücktritt daher nicht hinauszögern.
Sie sollen alles bekommen, was Sie hätten, wenn ordentlich erfüllt worden wäre. Ersetzt wird der Unterschied zwischen dem Nachteil aus dem unterbliebenen Austausch und dem Wert Ihrer eigenen ersparten Leistung, dazu die Auslagen rund um das Geschäft. Hat die Gegenleistung einen Marktpreis, können Sie zwischen einer konkreten und einer allgemeinen Berechnung wählen.
Wird ein Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden. Ihr Nachteil kann konkret nach einem Ersatzkauf oder abstrakt berechnet werden. Ein Ersatzkauf zählt aber nur, wenn es sich um eine gleichartige Sache handelt; die Mehrkosten für etwas Hochwertigeres tragen Sie selbst.
Wenn Sie Ihren Schaden abstrakt berechnen, also nach dem Marktwert statt nach einem tatsächlichen Ersatzgeschäft, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Vertrag aufgelöst wurde. Spätere Preisänderungen bleiben damit außer Betracht.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Hatten Sie schon vor dem Unfall eine Anlage zu einer Erkrankung, die denselben Schaden ohnehin bald verursacht hätte, wird das berücksichtigt. Der Schädiger steht dann nur dafür ein, dass die Verletzung die Entwicklung verschlimmert oder beschleunigt hat. Für den Rest muss er nicht aufkommen.
Der Schädiger wird nicht dadurch frei, dass derselbe Schaden mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne seine Handlung eingetreten wäre. Auch wenn er Sie dabei zufällig vor einem anderen Nachteil bewahrt hat, bleibt er ersatzpflichtig. Ihr Anspruch geht durch solche Überlegungen also nicht verloren.
Der Schädiger. Er muss behaupten und beweisen, dass die Folgen seiner Handlung mit denen einer anderen, bloß gedachten Ursache übereinstimmen. Dass der Schaden möglicherweise auch ohne sein Verhalten oder irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, genügt dafür nicht.
Der Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und Ihrem Schaden entfällt nicht dadurch, dass derselbe Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.
Der nach allgemeinen Maßstäben berechnete Schaden ist der Mindestbetrag, der Ihnen zuzusprechen ist. Dieser Betrag gebührt Ihnen auch dann, wenn Ihr persönlicher Nachteil geringer wäre.
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 28.07.2021, 4 R 123/21a-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1323 ABGB § 921 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
36 Absätze, 13.887 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Geschäftszahl
5Ob168/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 106.243 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juli 2021, GZ 4 R 123/21a-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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