Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 22/24v
Worum es ging: Was bekomme ich ersetzt, wenn ich vom Vertrag zurücktrete?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Treten Sie zurück, weil der andere den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt hat, können Sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu zählt nicht nur der Unterschiedsbetrag, sondern auch die Auslagen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Geschäft entstanden sind.
Sie können wählen, ob Sie Ihren Schaden konkret nach Ihrem tatsächlichen Nachteil oder abstrakt nach allgemeinen Maßstäben berechnen. Beide Berechnungsarten dürfen Sie aber nicht miteinander vermischen, um einen einheitlichen Schaden zu ermitteln.
Sie sollen alles bekommen, was Sie hätten, wenn ordentlich erfüllt worden wäre. Ersetzt wird der Unterschied zwischen dem Nachteil aus dem unterbliebenen Austausch und dem Wert Ihrer eigenen ersparten Leistung, dazu die Auslagen rund um das Geschäft. Hat die Gegenleistung einen Marktpreis, können Sie zwischen einer konkreten und einer allgemeinen Berechnung wählen.
Wird ein Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden. Ihr Nachteil kann konkret nach einem Ersatzkauf oder abstrakt berechnet werden. Ein Ersatzkauf zählt aber nur, wenn es sich um eine gleichartige Sache handelt; die Mehrkosten für etwas Hochwertigeres tragen Sie selbst.
Wenn Sie Ersatz verlangen, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie sich dadurch erspart haben, dass Sie Ihre eigene Leistung nicht erbringen mussten. Dazu zählen etwa Gebühren, Zinsen und Spesen für einen Kredit, den Sie nun nicht aufnehmen mussten, oder Zinsen aus einem zurückerhaltenen Betrag.
Für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung maßgebend. Wird der Schaden mit der Zeit größer, müssen Sie das zur Wiederherstellung Nötige veranlassen und sie allenfalls selbst besorgen. Die Kosten müssen Sie aber nicht vorstrecken: Sie können einen Vorschuss verlangen oder später die Kosten samt Zinsverlust einfordern.
Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.
Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
Wird ein Vertrag über den Alleinvertrieb vertragswidrig vorzeitig aufgelöst, richtet sich Ihr Ersatz nach dem Schaden aus der Nichterfüllung. Dabei wird berücksichtigt, welche Vorteile Ihnen daraus zugekommen sind und was Sie zur Verringerung Ihres Schadens tun mussten.
Der nach allgemeinen Maßstäben berechnete Schaden ist der Mindestbetrag, der Ihnen zuzusprechen ist. Dieser Betrag gebührt Ihnen auch dann, wenn Ihr persönlicher Nachteil geringer wäre.
Es gibt zwei Wege. Der eine vergleicht nur den gemeinen Wert der Sache vor und nach der Beschädigung. Beim Ersatz des vollen Interesses wird dagegen Ihre gesamte Vermögenslage mit und ohne Schadensfall verglichen; dabei zählt der Wert der Sache gerade in Ihrem Vermögen, und auch spätere Ereignisse fließen ein.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 24.07.2023, 23 Cg 1/20b-66
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.01.2024, 2 R 152/23x-72
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
50 Absätze, 14.930 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Geschäftszahl
10Ob22/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. N*, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* GmbH & Co KG *, vertreten durch die Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 44.500 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2024, GZ 2 R 152/23x-72, mit dem das Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Juli 2023, GZ 23 Cg 1/20b-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „N* GmbH & Co KG, *“ berichtigt.
II. Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Endurteil zu lauten hat:
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).