Wann kann ich mich auf ein lastenfreies Grundbuch verlassen?
günstig für Berechtigter betrifft Käufer, Ersteigerer, Wegberechtigte
Nur dann, wenn keine Umstände vorliegen, die Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuch abweichenden Sachverhalt zeigen würden. Schon leichte Fahrlässigkeit schließt Ihren guten Glauben aus. Er muss sowohl beim Abschluss des Geschäfts als auch beim Antrag auf Einverleibung vorliegen; eine spätere Kenntnis schadet nicht mehr.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (84 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen von gutem Glauben ist jener des Eigentumserwerbs, weshalb sogar die nachträgliche positive Kenntnis vom Bestehen der Dienstbarkeit nicht mehr schaden kann.OGH 1 Ob 188/17d, 15.11.2017
- Dies gilt nicht nur für - regelmäßig durch Ersitzung - bereits endgültig erworbene dingliche Rechte, sondern auch für vertraglich eingeräumte Dienstbarkeiten, sofern diese nach dem Vertragswillen der Partner des Bestellungsvertrags dinglich wirken sollen.OGH 8 Ob 36/17b, 25.10.2017
- Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Erwerber nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen.OGH 1 Ob 129/16a, 20.12.2016
- Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
- Gutgläubigkeit ist schon bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Besondere Nachforschungspflichten bestehen insbesondere bei indiziertem Verdacht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Buchstand entsprechen.OGH 1 Ob 241/08k, 16.12.2008
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Der Erwerber der mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft muss damit rechnen, dass die Servitut entgegen dem Grundbuchseintrag nachträglich erweitert wurde.OGH 8 Ob 138/07p, 16.01.2008
- Auch wenn bei der Beurteilung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber nicht überspannt werden dürfen, darf er doch die Augen nicht vor klaren Hinweisen auf das Bestehen beziehungsweise den Umfang einer Servitut verschließen, sofern er Kenntnis von Tatsachen erlangt, die auf eine Belastung der Liegenschaft schließen lassen.OGH 1 Ob 50/06v, 16.05.2006
- Hier: Markierter Wanderweg.OGH 4 Ob 96/04b, 04.05.2004
- Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte.OGH 5 Ob 270/03x, 09.12.2003
- Hier: Keine Offenkundigkeit des Servitutsrechts der Klägerin, weil sichtbare Anlagen und Einrichtungen auf der Liegenschaft wie ein Privatweg und Abstellplätze mehreren Berechtigten zur Verfügung standen und von diesen auch genützt wurden, und die Erwerber, die von diesen Rechten Kenntnis hatten, erst durch Nachforschung der Zulassungsbesitzer der einzelnen Fahrzeuge eine Rechtsausübung auch durch die Klägerin in Erfahrung hätten bringen können.OGH 5 Ob 283/00d, 21.11.2000
- Der gute Glaube muss sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung.OGH 1 Ob 150/99m, 14.01.2000
- Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstands sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, von dem Umständen des Einzelfalls abhängender Gegebenheiten zu verlangen. Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen.OGH 1 Ob 150/99m, 14.01.2000
- Der Vertrauensgrundsatz kommt dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen konnte; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt.OGH 2 Ob 48/97s, 20.05.1999
- Die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ist ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Es genügt hiebei leichte Fahrlässigkeit. Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung.OGH 7 Ob 209/98f, 28.04.1999
- Dieser für den derrivativen Eigentumserwerb geltende Grundsatz hat auch für den Eigentumserwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 237 Abs 1 EO), der ja ebenfalls eine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz darstellt, Gültigkeit.OGH 6 Ob 79/98f, 18.12.1998
- Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung.OGH 9 Ob 167/97t, 05.11.1997
- Selbst fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt.OGH 1 Ob 587/92, 15.12.1992
- Der gute Glaube muss sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein.OGH 6 Ob 844/81, 12.05.1982
- Auch bloße Fahrspuren - im vorliegenden Fall sind immerhin bis zu 20 cm tiefe deutlich sichtbare Fahrrinnen festgestellt - ausreichend.OGH 2 Ob 609/79, 12.02.1980
- Unter Auseinandersetzung mit Schilcher und Holzer, JBl 1974,454OGH 1 Ob 615/78, 22.05.1978
- Kenntnis des Titelgeschäftes allein schadet nicht.OGH 2 Ob 229/73, 14.03.1974
- Wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchstandes ergeben, müssen auch Nachforschungen vorgenommen werden (vergleiche RZ 1962,83).OGH 6 Ob 406/66, 15.02.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 84.
- OGH 8 Ob 109/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 20/23y, 13.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 36/17b, 25.10.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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