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Muss ich die Ware prüfen, wenn Mängelfreiheit zugesichert wurde?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Wohnungskäufer
Nein. Sichert der Verkäufer oder sein Vertreter zu, die Sache sei völlig einwandfrei, und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat, dürfen Sie sich darauf verlassen. Sie müssen die Sache dann nicht auf verborgene oder nicht sofort erkennbare Mängel untersuchen. Auch einen Sachverständigen müssen Sie dafür nicht beiziehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Sichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018513 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Untersuchungspflicht beim Warenkauf

Wie eine gekaufte Ware zu untersuchen ist, richtet sich zuerst nach dem, was vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Gebräuche der Branche an. Sehr teure und aufwendige Untersuchungen sind nicht zumutbar, bei großen Warenmengen müssen Sie aber gegebenenfalls Fachleute beiziehen.

günstig für Verkäufer Offengelegte Mängel des Kaufobjekts

Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.

Verwandte Fragen

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