ABGB § 923
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wenn der Verkäufer weiß oder erkennen muss, wofür Sie die Sache brauchen, und Sie nicht darüber aufklärt, dass sie dafür untauglich ist, gilt die Eignung als stillschweigend zugesagt. Er muss dann dafür einstehen.
Nein. Sichert der Verkäufer oder sein Vertreter zu, die Sache sei völlig einwandfrei, und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat, dürfen Sie sich darauf verlassen. Sie müssen die Sache dann nicht auf verborgene oder nicht sofort erkennbare Mängel untersuchen. Auch einen Sachverständigen müssen Sie dafür nicht beiziehen.
Die Angaben und Bilder im Katalog oder Prospekt eines Reiseveranstalters sind keine unverbindliche Werbung. Sie gelten als ausdrückliche Zusage der beschriebenen Eigenschaften, etwa der Entfernung zum Strand oder des Zustands des Strandes. Der Grund ist, dass Reisen üblicherweise nach diesen Katalogen gebucht werden und die Reisenden darauf vertrauen; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.
Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv Fehler hat, als vertragsgemäß vereinbaren. Nur wenn nichts über die geschuldeten Eigenschaften vereinbart wurde, kommt es darauf an, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt werden.
Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen bei einem Händler mit Werkstätte, gilt es als stillschweigend zugesagt, dass das Auto fahrbereit und verkehrssicher ist. Der Händler muss das Fahrzeug so prüfen, wie es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, und bei besonderem Anlass auch das Alter der Reifen feststellen. Als Käufer müssen Sie nicht damit rechnen, dass auf einem zweieinhalb Jahre alten Auto fast zehn Jahre alte Reifen montiert sind.
Ja. Eine Eigenschaft oder Verwendungsmöglichkeit der Sache kann auch stillschweigend zugesagt werden, also durch das Verhalten des Verkäufers. Ob das der Fall war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt eine solche Zusage vor, schadet es Ihnen nicht mehr, dass der Mangel eigentlich augenfällig war.
In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.
Nein. Ein Leasingvertrag ist sittenwidrig, wenn er Ihnen die Möglichkeiten nimmt, die jedem Käufer einer Sache zustehen. Bleibt Ihnen also nicht einmal das Recht, die Ansprüche wegen Mängeln gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, hält die Vereinbarung nicht.
Als Leasingnehmer tragen Sie das Risiko für die Sache, auch wenn sie zufällig zerstört oder von dritter Seite beschädigt wird. Sie müssen die Raten weiterzahlen und die Sache am Ende in dem Zustand zurückgeben, der sich bei ordentlichem Gebrauch ergibt. Der Leasinggeber muss weder für die Brauchbarkeit einstehen noch Reparaturen übernehmen.
Nur eine Zusage, die Inhalt des Vertrags geworden ist, löst eine Haftung für Mängel aus. Eine bloße Anpreisung im Verkaufsgespräch reicht dafür nicht. Entscheidend ist also, ob die Angabe über die Eigenschaft ernst gemeint und vereinbart war.
Wer eine Liegenschaft mit einem Haus kauft, darf nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorliegt. Eine nur auf jederzeitigen Widerruf erteilte Bewilligung ist deshalb ebenso ein Rechtsmangel wie eine fehlende Bewilligung.
Ja, das ist möglich. Welche Eigenschaften eine Sache haben muss, können die Parteien auch ohne ausdrückliche Worte festlegen. Ein auffallend niedriger Kaufpreis kann ein Anzeichen dafür sein, dass bestimmte Nachteile der Sache nach der Vorstellung beider Seiten kein Mangel sein sollten. Dann bestehen dafür auch keine Gewährleistungsansprüche.
Ja. Kaufen Sie ein Einfamilienhaus, ohne dass auf eine Besonderheit des Bodens hingewiesen wird, dürfen Sie im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Untergrund natürlich gewachsen ist. Ein vereinbarter Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf Eigenschaften, die Ihnen zumindest stillschweigend zugesagt wurden.
Wird bei der Übergabe eines Fahrzeugs nur befürchtet, dass die Typengenehmigung fallen könnte, liegt darin noch kein Rechtsmangel. Solange die Genehmigung aufrecht ist und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Beschränkungen bestehen, können Sie sich darauf nicht stützen.
Ja. Im österreichischen Recht werden Mängel an der Sache selbst und Mängel im Recht gleich behandelt. Daher gelten auch für das Behaupten und Beweisen dieselben allgemeinen Regeln.
Rechtliche Mängel werden grundsätzlich gleich behandelt wie Mängel an der Sache selbst. Für die Behauptungs- und Beweislast gelten deshalb auch bei Rechtsmängeln die allgemeinen Regeln.