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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 79/23h

Worum es ging: Gilt der Haftungsausschluss auch nach Ablauf der Garantiefrist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

Nein. Sichert der Verkäufer oder sein Vertreter zu, die Sache sei völlig einwandfrei, und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat, dürfen Sie sich darauf verlassen. Sie müssen die Sache dann nicht auf verborgene oder nicht sofort erkennbare Mängel untersuchen. Auch einen Sachverständigen müssen Sie dafür nicht beiziehen.

Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.

Ein Verzicht ist eng auszulegen. Wer auf einen bestimmten Anspruch verzichtet, verzichtet damit nicht auch auf andere Ansprüche. Der Verzicht auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte umfasst deshalb nicht den raumordnungsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung oder Entschädigung.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Zum Mangelschaden gehört alles, was die mangelhafte Lieferung unmittelbar bewirkt, also etwa die eingeschränkte Brauchbarkeit, die Reparaturkosten, ein bleibender Minderwert, der Nutzungsausfall und der entgangene Gewinn. Der Mangelfolgeschaden betrifft dagegen Ihre übrigen Güter außerhalb der gekauften Sache, etwa Gesundheit, Leben, sonstiges Eigentum oder Vermögen.

Steht fest, dass mangelhaft erfüllt wurde, muss der Übergeber beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dabei kommt Ihnen auch die Vermutung zugute, dass ein bald hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ABGB § 933a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.158 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Geschäftszahl

1Ob79/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M* und 2. Mag. P*, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, und dem Nebenintervenienten auf Klagsseite Dr. C*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 55.751 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. März 2023, GZ 1 R 186/22w-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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