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Handelt der Verkäufer arglistig, wenn er den Mangel kannte?

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Nein, das allein genügt nicht. Arglistig handelt er erst, wenn er dabei gegen eine Pflicht zur Aufklärung verstoßen hat; aufklären muss er über Umstände, die für Ihre Kaufentscheidung so wichtig sind, dass Sie sonst gar nicht oder zu anderen Bedingungen gekauft hätten. Fehlen der Ware Eigenschaften, die üblicherweise als so wesentlich gelten, dass darüber aufgeklärt wird, kommt es nicht darauf an, ob ihm das bewusst war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. Während im allgemeinen das Bewusstsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme der Arglist ist, bedarf es dieses Bewusstseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich ist (hier: Farbechtheit der Überzüge von Campingmöbeln).

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Aufklärungspflicht vor Vertragsabschluss

Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.

günstig für Verkäufer Offengelegte Mängel des Kaufobjekts

Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.

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