Können wir einen Vertrag einvernehmlich wieder aufheben?
betrifft Käufer, Verkäufer, Auftraggeber, Auftragnehmer, Konsument, Unternehmer
Ja. Beide Seiten können einen Vertrag jederzeit gemeinsam wieder aufheben; die Wirkungen des Vertrags fallen damit weg. Ob sie rückwirkend wegfallen oder erst ab der Einigung, richtet sich nach dem, was Sie vereinbart haben, und muss sonst durch Auslegung ermittelt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.05.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt. Ob die Vertragswirkungen rückwirkend beseitigt oder aber nur ab einem späteren Zeitpunkt, insbesondere jenem der Beendigungsübereinkunft, wegfallen sollen, ist, sofern keine ausdrückliche Regelung vorliegt, eine Frage der Vertragsauslegung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 7 Ob 79/18w, 24.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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