Reicht die einvernehmliche Aufhebung für die Rückübertragung im Grundbuch?
betrifft Übergeber, Übernehmer, Angehörige, Vertragsparteien
Ja. Heben Sie einen Übergabsvertrag einvernehmlich auf, ist das ein gültiger Rechtsgrund für die Rückabwicklung. Warum Sie den Vertrag aufheben, müssen Sie nicht angeben. Als Rechtsgrund kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, das den Erwerb rechtfertigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtsfertigende Rechtsverhältnis; auch in einer einvernehmlichen Aufhebung des Übergabsvertrages, die den Parteien wegen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, liegt ein gültiger Rechtsgrund für die sachenrechtliche Rückabwicklung. Der Angabe anderer "Gründe", speziell solcher für die Vertragsaufhebung, bedarf es nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens.OGH 5 Ob 101/23y, 09.11.2023
- Der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit reicht nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen.OGH 5 Ob 114/08p, 03.06.2008
- Kraft Privatautonomie können dies auch atypische Erwerbsgründe sein; selbst bloße Sicherungsabreden sind im Gesetz als taugliche Titel für den Eigentumserwerb anerkannt, sodaß Treuhandvereinbarungen einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb abgeben können.OGH 5 Ob 507/96, 29.01.1996
- Hier: Rechtsgrund für den mittelbaren Eigentumserwerb.OGH 5 Ob 507/96, 29.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 9.
- OGH 5 Ob 56/25h, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/25m, 05.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 101/23y, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 186/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
- OGH 5 Ob 159/16t, 19.12.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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