Darf ich wegen mangelhafter Lieferung eine andere Rechnung kürzen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kooperationsvertrag, nach dem bestimmte Waren vorrangig zum Kauf anzubieten sind, allerdings ohne Abnahmeverpflichtung und ohne Bestimmung des Umfangs oder Preises der einzelnen Teillieferungen.OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024
- Auf außervertragliche Rechtsbeziehungen ist § 1052 ABGB anwendbar, sofern sie zueinander in einem Austauschverhältnis stehen bzw wenn eine konditionale Pflichtenbeziehung vorliegt, wenn also die eine Leistungspflicht nicht ohne die andere bestehen soll.OGH 1 Ob 203/08x, 05.05.2009
- Der Werkbesteller kann den Werklohn wegen Mangelfolgeschäden nicht zurückbehalten.OGH 2 Ob 256/05v, 06.04.2006
- Also auf die Hauptpflichten und die "äquivalenten Nebenpflichten", nicht aber zB auf die Schutzpflichten, weil diese nicht um einer anderen Pflicht willen eingegangen worden sind.OGH 4 Ob 548/92, 10.11.1992
- Hier: Rahmenvertrag betreffend WerkherstellungenOGH 2 Ob 546/84, 29.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018760 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 121/23d, 30.08.2023, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1052
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Solange der Übergeber Ihr Verlangen nach Verbesserung nicht erfüllt hat, dürfen Sie Ihre eigene Leistung zurückhalten. Das Leistungsverweigerungsrecht steht Ihnen also auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen zu.
Ja. Sie können die Übernahme einer mangelhaften Sache verweigern, gleich ob der Mangel so schwer wiegt, dass Sie die Aufhebung des Vertrags verlangen könnten, oder ob er nach der Übernahme nur zu einer Verbesserung oder Preisminderung führen würde. Ob das auch bei ganz unwesentlichen Mängeln gilt, ist offen geblieben.