Darf ich zurückhalten, obwohl der Mangel klein ist?
günstig für Besteller betrifft Besteller, Unternehmer, Konsumenten, Bauherren
Grundsätzlich ja: Sie dürfen die gesamte Gegenleistung bis zur ordentlichen Verbesserung verweigern, auch wenn die Behebungskosten nur einen Bruchteil der offenen Rechnung ausmachen. Das Zurückhalten soll Druck ausüben; seine Grenze ist der Rechtsmissbrauch, etwa wenn Sie das Werk längst benützen und die Behebung keine besondere Fachkenntnis erfordert. Ist die Leistung teilbar, dürfen Sie nur den Teil zurückhalten, der auf den mangelhaften Teil entfällt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (97 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Der Besteller eines Werkes ist auch dann, wenn er die unvollständige Erfüllung angenommen hat und deren Verbesserung verlangt, berechtigt, die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes zu verweigern. Denn die Einrede soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners einen Druck ausüben, wobei dieses Recht auf Verweigerung der Gegenleistung lediglich durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Regelfall begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, ob im Einzelfall bestimmte, näher festgestellte Mängel den Werkbesteller berechtigen, einen offenen Teil des Werklohns bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten.OGH 6 Ob 6/22h, 06.04.2022
- Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen.OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022
- Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat.OGH 6 Ob 80/05s, 14.07.2005
- Dem Werkbesteller steht grundsätzlich bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Unternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052, § 1170 ABGB) abzuleitende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses Recht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen.OGH 3 Ob 150/04m, 30.06.2005
- Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gewährt hat.OGH 1 Ob 47/02x, 22.03.2002
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ist das unvollständig gebliebene Werk vom Besteller oder von Dritten fertiggestellt worden, dann kann ein Interesse des Bestellers an einer Fertigstellung durch den Unternehmer selbst in aller Regel nicht bestehen. Ein weiteres Festhalten am Einwand der mangelnden Fälligkeit muss am Schikaneverbot, scheitern.OGH 4 Ob 23/93, 23.02.1993
- Darauf, ob der Werkunternehmer nur eine oder mehrere Rechnungen legt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist nur, ob der Werklohn für eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung verlangt wird.OGH 4 Ob 592/88, 25.10.1988
- Der Umstand, dass der Behebungsaufwand nur einen Bruchteil der noch offenen Werklohnforderung ausmacht, reicht für sich allein nicht aus, Rechtsmissbrauch anzunehmen.OGH 4 Ob 522/87, 30.06.1987
- Bei Teilbarkeit der Werkleistung kann der Besteller nur das Entgelt zurückhalten, das auf den mit Mängeln behafteten Teil entfällt.OGH 5 Ob 696/81, 02.03.1982
- Wenn er auch ausdrücklich nur einen Preisminderungsanspruch behauptet, der Sache nach aber doch ein der Durchsetzung des Verbesserungsanspruches dienendes Leistungsverweigerungsrecht geltend macht.OGH 6 Ob 634/79, 28.11.1979
- Das Leistungsverweigerungsrecht kann auch einredeweise im Prozess geltend gemacht werden.OGH 1 Ob 542/79, 21.02.1979
- Lässt der Besteller aber die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, dann kann er sich auf die mangelnde Fälligkeit des Entgelts nicht berufen.OGH 1 Ob 568/77, 07.06.1977
- Kein Zurückbehalt bei vergleichsweiser Einigung über Zahlung bei mängeldeckendem Haftrücklass.OGH 1 Ob 662/76, 14.09.1976
- In diesem Fall noch kein Beginn des Laufes der Verjährungsfrist.OGH 1 Ob 646/76, 30.06.1976
- Gleichheit der Interessenlage vor und nach Annahme der Leistung der Erfüllung.OGH 1 Ob 209/75, 10.11.1975
- Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung SZ 44/69, wonach bloß das Deckungskapital zurückbehalten werden kann.OGH 5 Ob 198/75, 21.10.1975
- Bis zur Behebung der Mängel darf der Besteller das hiefür erforderliche Deckungskapital zurückbehalten.OGH 5 Ob 101/71, 12.05.1971
- BlitzschutzanlageOGH 1 Ob 95/67, 18.05.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021730 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 97.
- OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 184/18x, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 140/16f, 30.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1170
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Zurückbehalten des Werklohns bei Mängeln
Vertragsrecht · Zahlung zurückhalten bis zur Verbesserung
Vertragsrecht · Zahlung zurückhalten bei geringen Mängeln
Vertragsrecht · Zahlung zurückhalten bei Mängeln
Vertragsrecht · Zurückbehalten des Werklohns bei Mängeln