Darf ich die Rechnung wegen kleiner Mängel zurückhalten?
günstig für Besteller betrifft Auftraggeber, Bauherren, Werkunternehmer, Konsument
Sie können die Zahlung des Werklohns auch dann verweigern, wenn nur geringfügige Mängel vorliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Zurückhalten reine Schikane wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten, es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes artet zur Schikane aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Regelfall begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, ob im Einzelfall bestimmte, näher festgestellte Mängel den Werkbesteller berechtigen, einen offenen Teil des Werklohns bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten.OGH 6 Ob 6/22h, 06.04.2022
- Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen.OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022
- Hier: Verbesserungsaufwand von 2.320,80 EUR - restlicher Werklohn von 18.374,80 EUR; Schikane verneint.OGH 5 Ob 191/20d, 30.11.2020
- Der Werkunternehmer muss sich im Prozess auf Schikane berufen.OGH 6 Ob 92/15w, 21.12.2015
- Hier: Verbesserungsaufwand von 2,7 % des Restwerklohns ‑ kein Leistungsverweigerungsrecht.OGH 6 Ob 77/12k, 22.06.2012
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint.OGH 1 Ob 262/07x, 16.09.2008
- Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint.OGH 3 Ob 142/08s, 11.07.2007
- Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat.OGH 6 Ob 80/05s, 14.07.2005
- Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt oder sie geradezu vereitelt hat, weiters bei ganz unbedeutenden Mängeln, vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete. Verstanden wird darunter ein krasses Missverhältnis zwischen dem (Rest)Werklohn und dem Aufwand zur Mängelbehebung.OGH 3 Ob 150/04m, 30.06.2005
- Nur auf den restlichen Werklohn kommt es für Frage des Zurückbehaltungsrechts an.OGH 5 Ob 200/02a, 17.12.2002
- Der Übernehmer (Besteller) hat nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten.OGH 4 Ob 548/92, 10.11.1992
- Darauf, ob der Werkunternehmer nur eine oder mehrere Rechnungen legt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist nur, ob der Werklohn für eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung verlangt wird.OGH 4 Ob 592/88, 25.10.1988
- Verbliebene unwesentliche Delle am Kotflügel - Schikaneeinwendung gerechtfertigt.OGH 4 Ob 581/80, 17.06.1980
- KaufOGH 3 Ob 540/79, 23.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020161 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 45.
- OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 128/23m, 04.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 191/20d, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/18x, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1052
- ABGB § 1170
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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