Kann ich ein eingetragenes Wohnrecht oder Wegerecht wieder beenden?
günstig für Berechtigter betrifft Liegenschaftseigentümer, Wohnungsberechtigter, Wegeberechtigter, Nachbar
Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Auch Dienstbarkeiten, Wohnrechte und ähnliche Gebrauchsrechte können aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Weil diese Rechte fester an die Liegenschaft gebunden sind, müssen die Gründe noch schwerer wiegen als bei anderen Dauerverträgen; die Auflösung bleibt das äußerste Mittel, und nicht jeder Zahlungsverzug reicht dafür.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich.OGH 4 Ob 113/21b, 23.11.2021
- Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung.OGH 1 Ob 135/20i, 22.07.2020
- Hier: Offenlassen eines Wegeschrankens nicht ausreichend.OGH 4 Ob 5/15m, 24.03.2015
- Hier: Baurecht.OGH 5 Ob 122/12w, 17.12.2012
- Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen.OGH 4 Ob 106/12k, 18.09.2012
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG.OGH 8 Ob 119/08w, 02.04.2009
- Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein und damit auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können.OGH 10 Ob 68/08k, 25.11.2008
- Hier: Fruchtgenussrecht.OGH 9 Ob 16/08f, 08.10.2008
- Hier: Bestandverhältnis.OGH 6 Ob 106/06s, 24.05.2006
- Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.OGH 9 Ob 233/01g, 13.03.2002
- Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein.OGH 1 Ob 2392/96p, 16.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 35.
- OGH 1 Ob 239/21k, 25.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 60/21s, 15.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 91/19x, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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